Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen [AGB.2018] des Verkäufers sind Grundlage für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Planungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Kunden. Individualvertragliche Vereinbarungen haben im Rahmen ihrer Regelungen jederzeit Vorrang.

Gültig ab 01. Januar 2018

1. Geltung und Einbeziehung

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch dann Bestandteil des Vertrages, auch eines Rahmenvertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Neukunden des Verkäufers und - auf Wunsch - auch Bestandskunden werden im Bedarfsfall jederzeit die Möglichkeit eingeräumt, die aktuell gültigen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Verkäufers einzusehen und/oder in ausgeübte Form ausgehändigt oder übersandt zu erhalten. Dem gleichgesetzt ist der Verweis des Verkäufers auf die derzeit gültigen Allgemein Geschäftsbedingungen auf eine für den Kunden/Neukunden jederzeit zugängliche Internet-Adresse des Verkäufers, auf welchem diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen in lesbarer und druckbarer Weise verfügbar sind.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung des Verkäufers zur Abgabe eines Angebots seitens des Kunden zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Ergänzend gelten die Rechtswirkungen des Schweigens eines Kaufmanns auf ein sogenanntes Bestätigungsschreiben nach Maßgabe des § 362 HGB, sofern und soweit seine Voraussetzungen vorliegen.
2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder eines Zeichnungsberechtigten des Verkäufers, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen oder unternehmensbezogene Umstände, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, welche nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistung- oder Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Dem Käufer im Sinne dieser Regelung ist gleichgestellt ein verbundenes Unternehmen der Unternehmensgruppe des Käufers, so dass das Vorliegen der hier beschriebenen Risikomerkmale beim Käufer auch dann vorliegen, wenn die oben genannten Tatsachen oder Umstände nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen des Verkäufers darauf schließen lassen, dass eine solche Risikolage bei dem verbundenen Unternehmen des Käufers vorliegen.
2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Käufer (Eigenantrag), der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Anordnung einer Sicherungshypothek in das Betriebsgrundstück des Käufers oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.
2.6 Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 € für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Entgelt für den Mehraufwand für Behandlungskosten von 15,00 € pro Auftrag berechnet.
2.7 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines Auftrags können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen.
In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessen Prozentsatz des Netto-rechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben.
In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 142 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

3. Datenschutz

Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertrags-beziehungen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung verwendet, sofern der Kunde dem nicht gemäß § 28 IV BDSG widerspricht.

4. Zusätzliche Leistungen

Die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie zum Beispiel Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum Vertragsgegenstand, eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich. Die unter besonderen Voraussetzungen dem Verkäufer gegenüber dem Verbraucher bestehende Pflicht zur Aushändigung einer Baubeschreibung nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Bundestagsdrucksache 18/11437) sowie individuelle schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall bleiben hiervon unberührt.

5. Lieferungsbedingungen, Gefahrübergang, Verzug, Aufwendungsersatz und Ausfuhrvorschriften

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/ex works“ vereinbart. Grundsätzlich sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass sämtliche Lieferungsbedingungen, soforn dort geregelt, einheitlich dem offiziellen Regelwerk der International Chamber of Commerce (ICC) Paris unterstehen, welche die für die Parteien verbindlich geltenden Regelungen, u. a.  zu Preisgefahr und Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung, Zölle ua. statuieren [ INCOTERMS  2020 ]. Dem Käufer werden diese INCOTERMS 2020 auf Wunsch gerne seitens des Verkäufers übersandt; im Zweifel werden diese daher als dem Käufer bekannt vorausgesetzt; das gilt auch für etwaige Änderungen dieser Regeln durch das ICC.
5.2 Mit der Zurverfügungstellung der Ware geht die Gefahr bei Vereinbarung „ab Werk/ex works“ auf den Käufer über. Die Gefahr geht, je nachdem was zuerst eintritt, auch mit der Übergabe der Ware an einen Spediteure oder Frachtführer, spätestens jedoch auch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sogenanntes Streckengeschäft).
5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert; mangels eines anderslautenden Hinweises seitens des Käufers vor Vertragsschluss wird daher der Käufer so behandelt, als wünsche er keine solche Versicherung (Verbotskunde).
5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers (disponierte Zwischenlagerung). In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, mit dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
5.6 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges seitens des Verkäufers - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordungen, Beschlagnahmen, Störung der Verkehrswege uam), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
5.7 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und dasjenige seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten, sofern und soweit der Käufer hieran ein berechtigtes Interesse hat und dem Verkäufer dies nachweist.
5.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5.9 Der Export bestimmter Güter kann zum Beispiel aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zur Genehmigungspflicht führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie zum Beispiel die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, seitens des Verkäufers hingewiesen.
Dieser unentgeltliche Hinweis des Verkäufers bedeutet keine Gewährsübernahme für die Vollständigkeit und Richtigkeit der benannten Vorschriften oder Zulässigkeit der Ausfuhr von Gütern und erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss jedweder Haftung des Verkäufers aus Gefälligkeit.
5.10 Lieferungen an den Käufer stehen des weiteren unter dem Vorbehalt der Einhaltung nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos und der Beobachtung sonstiger gesetzlicher Verbote, Dekrete und behördlicher Anordnungen auf Kosten und Risiko des Käufers.

6. Verpackung

6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.
6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, dass eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer im letztgenannten Fall verpflichtet, dem Verkäufer den Entsorgungsnachweis über die hiervon betroffene Lieferung des Verkäufers in schriftlicher Form auf Kosten des Käufers unverzüglich zu übersenden. Verzögerungen und hierdurch dem Verkäufer entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 %  des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt der Mahnung zur Zahlung fällig wird. Einzelheiten sind der jeweiligen Auftrags- oder Lieferungsbestätigung
6.4 Kabeltrommeln, welche im Eigentum der Kabeltrommel GmbH und Co. KG Köln (KTG) oder anderer Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert.
Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung dem Käufer übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Gebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. Eine Verrechnung des Käufers gegenüber dem Verkäufer mit etwaigen eigenen Ansprüchen ist mangels vertraglicher Vereinbarung diesbzgl. ausgeschlossen.
6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine darüberhinausgehende Rücknahme erforderlich ist.

7. Preise und Zahlung

7.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturleistungen.
7.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es besteht Einverständnis der Parteien, dass eventuell vereinbarte Skonti nicht gewährt werden, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
7.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers oder seiner verbundenen Unternehmen gefährdet werden. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
7.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen und dabei gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt zur Duldung einer solchen Wegnahme, sofern und soweit es sich nachweislich um die gelieferte Ware des Verkäufers handelt. Soweit möglich und tunlich, nimmt der Verkäufer auf Hinweise des Käufers dergestalt Rücksicht, dass die Rücknahme der Ware gegebenenfalls außerhalb der üblichen Geschäftszeichen des Käufers erfolgen kann. In diesem Fall ist durch einen insoweit Zeichnungsberechtigten des Käufer schriftlich sicherzustellen, dass dem Verkäufer Zugang zu den von ihm gelieferten Sachen in einer Weise gewährt wird, die deren Rücknahme ermöglicht.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann dem Käufer in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
7.7 In den Fällen der Punkte 7.5. und 7.6. kann der Verkäufer erklären, aus einer etwaigen Einzugsermächtigung (vgl. Ziffer 8.6) des Käufers keine Rechte mehr herzuleiten und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen. Der Käufer kann jedoch diese in Ziffer 7.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des geförderten Zahlungsanspruchs abwenden.
7.8 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder einen sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen hat.
Diese Regelung gilt zu Gunsten das Verkäufers auch in denjenigen Fällen des Einbaus gelieferter Sachen durch oder im Auftrag des Käufers für etwaige Ansprüche des Käufers aus § 439 II, III BGB n. F. aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, sofern und soweit der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus der Sache oder des Anbringens an eine andere Sache den Mangel oder den sonstigen Beanstandungsgrund kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dies gilt auch für alle weiteren unmittelbaren und mittelbaren Ansprüche des Käufers aus Kaufvertrags- bzw. Bauvertragsrecht, sofern dem zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Inanspruchnahme nach billigem Ermessen entscheiden. Eine solche Entscheidung und Kostenverteilung durch den Sachverständigen ist für beide Parteien bindend.
7.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Vorstehendes gilt namentlich auch für Planungsleistungen im Einzelfall eines darüber geschlossenen, weiteren Vertrages, jedoch nur insoweit, wie die hierzu gelieferten Sachen des Käufers Gegenstand derselben sind.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Ziffer 7.6 findet entsprechende Anwendung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Abschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an den Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungs-gemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von 8.3 bis 8.4 auf den Verkäufer kraft Abtretung seitens des Käufers übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur im Ausnahmefall und unter der weiteren Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten es Käufers zuvor angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt auch für die Rechte des Insolvenzverwalters, sofern dem zwingende Regelungen der Insolvenzordnung nicht entgegen stehen.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsaus-schluss  und Haftung

9.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet oder eingebaut werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie-Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
Rein vorsorglich wird auf die insoweit geänderte Vorschrift des
§ 439 BGB n. F. aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung gemäß Beschluss zu Bundesdrucksache 18/11437 vom 8. März 2017 hingewiesen.
In Ansehung dieser Regelung schließt der Verkäufer gegenüber dem Käufer jede Haftung aus, insbesondere bzgl. etwaiger Rechte des Käufers gemäß dieser neuen Vorschriften, insbesondere derjenigen des § 439 II, III BGB n. F., sofern und soweit der Käufer den Mangel der Ware vor Einbau im oben beschriebenen Sinne kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
9.3 Der Käufer ist zudem verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster derselben zwecks Prüfung der Beanstandungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung oder Verzug entfällt die Gewährleistung
9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers, unter Geltung der Rechte des Verkäufers nach Maßgabe von § 439 IV, V BGB n. F.
Umfasst die Nachbesserung auch den Aus- und Einbau einer neuen oder reparierten Sache, so steht das Wahlrecht, ob der Verkäufer oder ein Dritter den Aus- und Einbau vornehmen soll, ausschließlich dem Käufer zu, zwecks Vermeidung einer Kollision zwischen (seinen) kauf- und werkvertraglichen Rechten.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10. - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.5 Haftungsausschluss für Aus- und Einbaukosten im
        Gewährleistungsfall
Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht auf Ersatz etwaiger Ein- und Ausbaukosten für von ihm verkaufte Sachen, auch soweit diese mängelbehaftet sind; das gilt auch in Ansehung der künftigen Regelung von § 439 II, III BGB n. F. ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (01.01.2018) in gleichem Umfang.
Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss, jedoch erst  nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts (01.01.2018) sind diejenigen Käufer, bei denen es sich um einen sog. „Kleinhandwerkbetrieb“ im Sinne der nachfolgenden Definition handelt. Als solcher Kleinhandwerkbetrieb gilt ein Handwerksbetrieb mit weniger als 5 abhängig Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikanten oder administrativ tätige Angestellte, gleich ob in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt, ungelernt oder Inhaber/-in eines Gesellen- oder Meisterbriefes eines (beliebigen) Fachhandwerks. Eine gleichlautende Haftung des Verkäufers für einen vor dem 01.01.2018 liegenden Sachverhalt kommt auch gegenüber einem Kleinhandwerkbetrieb nicht in Be-tracht.
Beim Kleinhandwerkbetrieb dieser Art gilt dieser freiwillige Verzicht des Verkäufers auf diesen Haftungsausschluss jedoch nur, sofern und soweit der Einbau und/oder die Installation diese mangelhaften Sachen typischer Weise vom Fachhandwerk des betreffenden Kunden umfasst ist. Im Zweifelsfall wird diesbzgl. die für beide Seiten verbindliche Auskunft der für den Käufer zuständigen Handwerksinnung eingeholt.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. der Usance oder ständigen Übung der Parteien.
9.7 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
9.8 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (zum Beispiel EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen; dem Käufer wird aus Beweisgründen empfohlen, eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers hierüber einzuholen.
Ein Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.
9.9 Sachmängelansprüche gem. § 437 BGB und Aufwendungsersatzansprüche gem. § 439 II, III BGB n. F. verjähren, auch unter Berücksichtigung von § 467 BGB n. F. zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (01.01.2018) zu Gunsten des Verkäufers nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung, sofern und soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen und eine Haftung nach spezielleren Regelungen des Produkthaftungsrechts eines als Produzent anzusehenden Verkäufers entgegenstehen.
9.10 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß der nachfolgenden Regelungen zu Ziffer 10. (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen privatrechtlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der redliche Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden
10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für die mögliche Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungs-gesetz.
10.3 Nach Maßgabe des § 439 II, III BGB n. F. bleiben diese Rechte des Käufers ab seinem Inkrafttreten (01.01.2018) durch diesen allgemeinen Haftungsausschluss unberührt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.4 Für die Haftung des Verkäufers wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.5 Im übrigen gelten für Sachmängelansprüche die Ver-jährungsvorschriften gem. der oben stehenden Reglung Ziffer 9.9 (s. dort).

11. REPARATUREN

Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage übermittelt.

12. Gerichtsstand, Vertragsrechtswahl bei int. Verträgen und anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen jedweder Art, in denen nach den Grundsätzen und Anknüpfungsregelungen des Internationalen Privatrechts die Normen deutschen Rechts gegebenenfalls mit denjenigen ausländischen Rechts kollidieren, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, deutsches Vertragsrecht nach Maßgabe des Art. 28 II EGBGB dem Einzelvertrag sowie etwaigen Rahmenverträgen ebenso zu Grunde zu legen, wie bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen und Planungsleistungen, soweit dem nicht die Grundsätze des ordre public des betreffenden ausländischen Rechts entgegenstehen.
12.4 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
[AGB.2018] ersetzen die bisher gültigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers. Sie ersetzen nicht zuvor getroffene individualvertragliche Vereinbarungen. Sie gelten vielmehr, anstelle der bisherigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, nunmehr als derzeit gültige Auslegungshilfen für eine ergänzende Vertragsauslegung, sofern eine indivualvertragliche Vereinbarung lückenhaft erscheint oder fehlt.

Stand: 1. Januar 2018